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Wer Fotos weitergibt, sollte die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen

Schwerpunktthema 2018: Bildredaktion. Foto: Peter Gaß Wer Fotos weitergibt, sollte die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen. Foto: Peter Gaß lws. WIESBADEN. Sie können nur das weitergeben, was Sie besitzen. Bei gegenständlichen Dingen ist das sofort einleuchtend. Bei unkörperlichen Dingen wird es etwas abstrakter. Was ist bei der Weitergebe von Fotos rechtlich zu beachten? Der Beitrag gibt einige Hinweise.

Das Schwerpunktthema im Jahr 2018 auf der Internetseite www.Der-Landwirt-schafft.de gibt neuen und erfahrenen Bildredakteuren Tipps für ihre Arbeit. Jeden Monat, am ersten Montag erscheint ein Beitrag zum Thema Bildredaktion.

Dieser Beitrag ersetzt weder eine Rechtsberatung noch eine tiefergehende Beschäftigung mit der Materie. Er dient lediglich der Sensibilisierung für dieses Thema.

Sie können nur das weitergeben, was in Ihrem Besitz ist

Bei Fotos ist es auf den ersten Blick einfach: Ich habe ein Foto als Datei. Diese Datei kann ich weitergeben. Das Foto kann gedruckt werden. Das Foto kann in dem eigenen Internetauftritt verwendet werden. Das Foto kann in Redaktionssysteme eingepflegt werden. Das Foto kann in sogenannten sozialen Netzwerken gepostet werden. Das Foto kann als Pressefoto an verschiedene Redaktionen weitergegeben werden. Das Foto kann für die Gestaltung von Werbemitteln eingesetzt werden. Das Foto kann für Produktverpackungen genutzt werden. Auf den ersten Blick ist es einfach. Kann es das? Technisch: Ja. Rechtlich: Nicht unbedingt.

Sie können nur etwas weitergeben, worüber Sie auch rechtlich verfügen. Somit müssen Sie sich bei jedem Foto fragen, ob Sie das Recht haben, das Foto wie gewünscht einzusetzen. Dabei spielen Faktoren wie Medium, Zweck, Auflagenhöhe, Erscheinungsland, Sprache des Mediums etc. eine Rolle. Bei sogenannten sozialen Netzwerken wird die Sache noch komplexer. Denn die Betreiber behalten sich oft vor, mit den hochgeladenen Texten, Fotos, Grafiken, Videos etc. (IP-Inhalte) nach Belieben zu verfahren. Diese ohne Einschränkung zu nutzen, zu verteilen, zu verkaufen, Unterlizenzen (kostenlos oder kostenpflichtig) zu vergeben.

Einschränkungen sind möglich

Wer Ihnen das Nutzungsrecht an einem Foto überträgt, kann dies einschränken. Er kann beispielsweise bestimmen, dass es nur für ein bestimmtes Buch, in einer bestimmten Auflage, nur im Innenteil verwendet werden darf. Wenn dies der Fall ist und Sie verwenden das Foto auf dem Titel, begehen Sie einen Rechtsverstoß.

Vorsicht bei preiswerten Standardlizenzen

Die Standardlizenzen von Bildredaktionen erlauben meist die Verwendung von Fotos nur für redaktionelle Beiträge. Die Fotos dürfen nicht für Werbemittel, Messestände, Produktverpackungen etc. verwendet werden.

Fotonachweis

Der Urheber hat nach § 13 UrhG das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Er kann bestimmen ob und in welcher Weise er als Urheber zu nennen ist. In der eingespielten Praxis ist das häufig unspektakulär. Da wird unter dem Foto der Bildnachweis geschrieben. Beispiel: „Foto: Peter Gaß“. Den rechtlichen Anforderungen ist damit Genüge getan.

Vorsicht bei Austauschplattformen

Austauschplattformen im Internet sind auf den ersten Blick bequem. Bei manchen Plattformen überträgt jeder, der dort etwas einstellt, dem Betreiber das Recht, mit den Inhalten nach Belieben zu verfahren. Professionelle Redaktionen sollten solche Plattformen nicht nutzen. Doch es kommt immer wieder vor.

Weitere Hinweise

Ergänzend zu diesen Ausführungen können Sie auch den Beitrag “Fotos erhalten: rechtliche Aspekte” lesen.

Foto: Peter Gaß
Text: Peter Gaß
Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion bzw. des Herausgebers wider.

Dieser Beitrag wurde geschrieben am Montag, 5. November 2018 und wurde abgelegt unter "A.03 Bildredaktion, B.02 Bildredaktion, 2018, B.03 Bildredaktion, 2017, D.07 Büro, D.08 Weitere, J.11 Friederike K., J.26 Susann S., K.01 Text, K.02 Foto".

 

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