Pflanzenzüchter: Geistiges Eigentum schützen
lws./bdp./ WIESBADEN / BONN. Der Zugang zu und die Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen, Rechtssicherheit für die Anwendung von Züchtungsmethoden sowie ein angemessener und ausgewogener Schutz des geistigen Eigentums sind laut dem Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP) nach wie vor die Themen, von denen die Leistungskraft der Branche in hohem Maß abhängt.
Patente
Das Europäische Patentamt entschied im Jahr 2015, dass Patente auf Pflanzen aus konventioneller Züchtung möglich sind. Der ausgewogene Schutz geistigen Eigentums ist eines der Kernanliegen der Pflanzenzüchter. Der BDP spricht sich deshalb dafür aus, dass Produkte aus im Wesentlichen biologischen Verfahren der Erzeuzung und Selektion nicht patentierbar sein sollten. Er fordert die Bundesregierung auf, sich auf EU-Ebene für eine entsprechende Klarstellung und Rechtssicherheit einzusetzen. Für den Bereich der klassischen Züchtung, also die natürliche Genetik, ist der Sortenschutz das geeignete und innovationsfördernde Schutzrecht. Das Patentrecht sollte auf technische Erfindungen in der Züchtung beschränkt werden.
Nachbau: Vogel-Urteil
Die rechtliche Situation bei der Erhebung der Nachbaugebühren ist weiterhin unbefriedigend, denn de facto entgehen den Züchtern 50 Prozent der ihnen zustehenden Nachbaugebühren. Das Sortenschutzrecht muss entsprechend nachgebessert werden. Gestärkt wurden jedoch die Züchterrechte im Sommer 2015 durch eine Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Nachbauregelung. Nach dem sogenannten Vogel-Urteil sind nachbauende Landwirte verpflichtet, die Nachbaugebühr bis zum auf die Aussaat folgenden 30.6. zu zahlen – ohne dass es einer Aufforderung bedürfte. Andernfalls begehen sie eine Sortenschutzverletzung mit rechtlichen Folgen.
Nachbau: Aufzeichnungspflicht für Aufbereiter
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat im Oktober nochmals klargestellt, dass auch sogenanntes Nachbausaatgut der Aufzeichnungspflicht gemäß Saatgutaufzeichnungsverordnung unterliegt. Saatgutaufbereiter sind wie bisher auch im Rahmen der Nachbauaufbereitung verpflichtet, sich aktiv Kenntnis von der Sorte zu verschaffen und entsprechende Aufzeichnungen u. a. über Sorte, Menge und Lieferant des aufzubereitenden Materials zu führen. Das Nicht-Führen der erforderlichen Aufzeichnungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Foto: Peter Gaß
Text: Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e. V. (BDP), Pressemitteilung vom 18. Dezember 2015
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